Rechtsprechung
   BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3447
BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02 (https://dejure.org/2002,3447)
BayObLG, Entscheidung vom 21.08.2002 - 1Z AR 86/02 (https://dejure.org/2002,3447)
BayObLG, Entscheidung vom 21. August 2002 - 1Z AR 86/02 (https://dejure.org/2002,3447)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 60
    Streitgenossenschaft bei Klage auf Rückzahlung der Einlage nebst Feststellungsantrag bezüglich Kündigung des Gesellschaftsvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klage eines Anlegers auf Rückzahlung der gezahlten Einlagen bzw. auf Schadensersatz gegen Gesellschaft und Kapitalanlagenvermittler: Gemeinsam zuständiges Gericht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Atypisch stille Gesellschaft; Außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses; Rückgewähr der gezahlten Einlage; Begriff der Streitgenossenschaft; Gerichtsstandsbestimmung; Bestimmungsantrag; Zuständiges Gericht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 60
    Gerichtsstand für Klage gegen Kapitalanlagenvermittler und Gesellschaft

Verfahrensgang

  • LG München I - 23 O 11136/02
  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 134
  • DB 2003, 936
  • NZG 2003, 30
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 258/78

    Gerichtsstand für Prospekthaftungsklagen

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift zwar erweiternd dahingehend ausgelegt, dass Mitglieder von Anlagegesellschaften Ansprüche gegen den der Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis - zu dem nicht nur Gesellschafter gehören können - in diesem besonderen Gerichtsstand geltend machen können (BGHZ 76, 231/234 f.; Zöller/Vollkommer Rn. 8; MünchKomm/Patzina ZPO 2. Aufl. Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Rn. 13 jeweils zu § 22).

    Daher besteht im Sinne einer vernünftigen Rechtspflege und im Interesse der beteiligten Parteien ein Bedürfnis für eine prozessrechtliche Möglichkeit, über Lebenssachverhalte dieser Art durch ein und dasselbe - ortsnahe - Gericht entscheiden lassen zu können (BGHZ 76, 231/235).

  • BayObLG, 22.02.1990 - AR 1 Z 12/90

    Prospektherausgeber und Treuhänder im Prozeß: Streitgenossen?

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    d) Dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auch einen Feststellungsantrag stellen will, ist unter den hier gegebenen Umständen unbeachtlich (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 742, 1020; Zöller/Vollkommer § 60 Rn. 7), zumal der zusätzliche Feststellungsantrag gegen diejenige Beklagte gestellt wird, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem vom Senat bestimmten Gericht hat.
  • BayObLG, 18.07.2002 - 1Z AR 62/02

    Zuständiges Gericht bei Schadensersatzklage aus Prospekthaftung gegen

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    Aus diesen Überlegungen heraus hat der Senat auch schon in einem Falle, in dem Prospekthaftungsansprüche gegen den der Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis und zugleich gegen den Vermittler geltend gemacht wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsames Gericht das Gericht des Sitzes der Publikumsgesellschaft bestimmt (Beschluss vom 18.7.2002 Az. 1Z AR 62/02).
  • BayObLG, 28.10.1997 - 1Z AR 74/97

    Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    Das über den Bestimmungsantrag entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft schlüssig vorgetragen sind, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (BayObLG MDR 1998, 180/181; Beschluss vom 26.4.2002 Az. 1Z AR 30/02 unter 11.3.; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 18).
  • BGH, 21.02.1975 - V ZR 148/73

    Begriff der rügelosen Einlassung

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    Neben dem in § 59 ZPO geregelten Fall, dass der tatsächliche und rechtliche Grund der gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche identisch ist, lässt er in § 60 ZPO auch schon die Gleichartigkeit von Ansprüchen aufgrund eines im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes genügen (BGH NJW 1975, 1228).
  • KG, 27.06.2000 - 28 AR 171/99

    Voraussetzungen der Streitgenossenschaft

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1991, 381; KG MDR 2000, 1394).
  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z AR 30/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft -

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    Das über den Bestimmungsantrag entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft schlüssig vorgetragen sind, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (BayObLG MDR 1998, 180/181; Beschluss vom 26.4.2002 Az. 1Z AR 30/02 unter 11.3.; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 18).
  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
    Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1991, 381; KG MDR 2000, 1394).
  • OLG Naumburg, 29.11.2012 - 1 AR 18/12

    Zuständigkeitsbestimmung: Prüfungsumfang im Bestimmungsverfahren; Bedeutung einer

    Sie liegen schon dann vor, wenn die jeweiligen Ansprüche nach der Darstellung der klagenden Partei in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichwertig erscheinen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 381; BayObLG, NJW-RR 2003, 134).

    Auf die jeweilige Anspruchsgrundlage kommt es dabei nicht an (vgl. Zöller-Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 36 Rn. 36, § 60 Rdn. 7; BayObLG, NJW-RR 1990, 742; 2003, 134).

    Hier prüft der Senat weder die Zulässigkeit noch die Schlüssigkeit der Klage (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1291; NJW-RR 2003, 134), sondern nur die Zulässigkeit des Gesuchs, im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 3 also vor allem, ob die §§ 559, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind.

  • OLG Celle, 08.07.2005 - 4 AR 68/05

    Grundlagen der Streitgenossenschaft im Fall von zwei unabhängigen

    Das über den Bestimmungsantrag entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft schlüssig vorgetragen sind, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus im Bestimmungsverfahren nicht geprüft wird (BayObLG NJW-RR 2003, 134).

    Wohl aber muss bei einer Mehrheit von selbständigen Lebenssachverhalten auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang bestehen (BGH NJW-RR 1991, 381; KG MDR 2000, 1394; BayObLG NJW-RR 2003, 134; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 60, Rdnr. 7).

  • OLG Naumburg, 14.12.2010 - 1 AR 33/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Hauptsacheverfahren nach vorangegangenem

    Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 381; BayObLG NJW-RR 2003, 134 - 135 m. w. N. zitiert nach juris).

    Ob die Inanspruchnahme zu Recht erfolgt, ist hingegen von dem als zuständig bestimmten Gericht, nicht jedoch vom Senat im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung zu prüfen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 134 - 135 zitiert nach juris; OLG Koblenz MDR 2010, 589 zitiert nach juris, Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn. 14 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht